Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von hchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen fr die Prfung befrdert werden, mssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 mit Ausnahme der Abstze a), e) (vii), f) (iii), sofern anwendbar, f) (iv), sofern anwendbar, und g) entsprechen.

Bem. "Fr die Prfung befrdert" umfasst unter anderem die im Handbuch Prfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prfungen, Zusammenbauprfungen und Produktleistungsprfungen.

Diese Zellen und Batterien mssen gem Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.

Gegenstnde (UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) drfen solche Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P 006 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 03 des Unterabschnitts 4.1.4.3 werden erfllt.

Im Befrderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein:

"BEFRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310".

Beschdigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrstungen mit solchen Zellen und Batterien mssen in bereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befrdert werden.

Zellen, Batterien oder Ausrstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befrdert werden, drfen gem Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.